In Ausnahmefällen können Menschen von der Maskenpflicht entbunden werden. Bei Demenz, einer Behinderung oder anderen psychischen oder physischen Einschränkungen wird nicht erwartet, dass Betroffene einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Im Fall einer Kontrolle muss die Person oder ihr Begleiter das durch einen Behindertenausweis oder ein ärztliches Attest belegen können. So drohen keine Bußgelder. Allerdings steht es Inhabern von Geschäften frei, diesen Menschen den Zutritt ohne Maske zu verweigern. Viele der Betroffenen gehören ohnehin zur Risikogruppe und sollten andere Personen meiden.